Verwaltungsgerichtshof
17.10.2016
Ra 2016/22/0086
Der bloße Verweis auf eine Eintragung im Zentralen Fremdenregister - ohne Bezugnahme auf eine dieser Eintragung zugrunde liegende Entscheidung - begründet für sich genommen nicht das Bestehen eines Einreiseverbotes und damit auch nicht das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vergleiche E 2. August 2013, 2011/21/0009; E 17. November 2011, 2010/21/0497).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220086.L02