Die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" iSd § 61 NAG 2005 hindert den Drittstaatsangehörigen nicht daran, langfristig ansässig zu sein. Eine solche Konstellation fällt daher nicht unter die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 lit e der Drittstaatsangehörigen-RL. Dem Fremden kommt daher unmittelbar auf Grund der genannten Richtlinie die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte zu (Hinweis E 19. April 2016, Ro 2015/22/0010). Diese Rechtsprechung ist auf § 62 NAG 2005 betreffend "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" übertragbar, weil es sich auch dabei um eine - im Rahmen des 5. Hauptstückes des zweiten Teiles des NAG 2005 geregelte - Aufenthaltsbewilligung handelt, die unbegrenzt verlängerbar ist und den Fremden nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein.Die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" iSd Paragraph 61, NAG 2005 hindert den Drittstaatsangehörigen nicht daran, langfristig ansässig zu sein. Eine solche Konstellation fällt daher nicht unter die Ausnahme des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Drittstaatsangehörigen-RL. Dem Fremden kommt daher unmittelbar auf Grund der genannten Richtlinie die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte zu (Hinweis E 19. April 2016, Ro 2015/22/0010). Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 62, NAG 2005 betreffend "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" übertragbar, weil es sich auch dabei um eine - im Rahmen des 5. Hauptstückes des zweiten Teiles des NAG 2005 geregelte - Aufenthaltsbewilligung handelt, die unbegrenzt verlängerbar ist und den Fremden nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein.