Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/22/0012
Entscheidungsdatum
11.02.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §11 Abs1 Z2 idF 2010/I/111;
VwRallg;
Rechtssatz
Ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF 2010/I/111 lag im maßgeblichen Zeitpunkt vor, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn das Aufenthaltsverbot "nur aufgrund nationaler Vorschriften" erlassen wurde und unabhängig davon, ob es im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist (Hinweis E 29. April 2010, 2007/21/0314).Ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung 2010/I/111 lag im maßgeblichen Zeitpunkt vor, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn das Aufenthaltsverbot "nur aufgrund nationaler Vorschriften" erlassen wurde und unabhängig davon, ob es im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist (Hinweis E 29. April 2010, 2007/21/0314).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220012.L02
Im RIS seit
28.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016
Dokumentnummer
JWR_2016220012_20160211L02