Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0012

Rechtssatz

Ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung 2010/I/111 lag im maßgeblichen Zeitpunkt vor, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn das Aufenthaltsverbot "nur aufgrund nationaler Vorschriften" erlassen wurde und unabhängig davon, ob es im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen ist (Hinweis E 29. April 2010, 2007/21/0314).