Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/19/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19466 A/2016

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0208

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 als gegeben angenommen werden können vergleiche zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.4. der Entscheidungsgründe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L07

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016190208_20161005L07