Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0208

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 als gegeben angenommen werden können vergleiche zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.4. der Entscheidungsgründe).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L07