§ 7 Abs. 1 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst (soweit ein behördlicher Instanzenzug noch vorgesehen ist) in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst (soweit ein behördlicher Instanzenzug noch vorgesehen ist) in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).