Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2016/16/0019
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz
Das Verweilen der unaufbereiteten Baurestmassen bis zur Aufbereitung stellt kein Vorhalten qualitätsgesicherter aufbereiteter Baurestmassen bis zu deren Verwertung durch Verfüllung dar, sondern ist als Zwischenlagern der unsortierten oder unaufbereiteten Baurestmassen zu sehen (zur Qualität eines Zwischenlagers von Abfällen als Abfallbehandlungsanlage vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0130).Das Verweilen der unaufbereiteten Baurestmassen bis zur Aufbereitung stellt kein Vorhalten qualitätsgesicherter aufbereiteter Baurestmassen bis zu deren Verwertung durch Verfüllung dar, sondern ist als Zwischenlagern der unsortierten oder unaufbereiteten Baurestmassen zu sehen (zur Qualität eines Zwischenlagers von Abfällen als Abfallbehandlungsanlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160019.L02
Im RIS seit
06.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JWR_2016160019_20170228L02