Verwaltungsgerichtshof
28.02.2017
Ra 2016/16/0019
Das Verweilen der unaufbereiteten Baurestmassen bis zur Aufbereitung stellt kein Vorhalten qualitätsgesicherter aufbereiteter Baurestmassen bis zu deren Verwertung durch Verfüllung dar, sondern ist als Zwischenlagern der unsortierten oder unaufbereiteten Baurestmassen zu sehen (zur Qualität eines Zwischenlagers von Abfällen als Abfallbehandlungsanlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0130).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160019.L02