Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2017/11/0006
Entscheidungsdatum
15.06.2018
Index
E6J
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/06 Krankenanstalten
Norm
62007CJ0169 Hartlauer VORAB;
ÄrzteG 1998;
Gesundheitsversorgung Stärkung ambulante öffentliche 2010;
KAG Wr 1987 §4;
KAKuG 2001;
ZahnärzteG 2006;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
Rechtssatz
In seinem Erkenntnis VfSlg 19529/2011 hat der VfGH die Rechtsauffassung vertreten, dass mit den - neben einer Neuregelung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im KAKuG - durch das am 18. August 2010 ausgegebene Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, getroffenen speziellen Regelungen für das Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen (Einführung einer Bedarfsprüfung) nach dem ÄrzteG 1998 und dem ZahnärzteG 2006 der im "Hartlauer"-Urteil des EuGH genannte Grund für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung von Ambulatorien bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug weggefallen sei. Dass mit dem erwähnten Bundesgesetz durch Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen im ÄrzteG 1998 und im ZahnärzteG 2006 eine vor dem Hintergrund des "Hartlauer"-Urteils des EuGH gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage herbeigeführt wurde, hat der VfGH auch im Erkenntnis VfSlg 19608/2011 bekräftigt.In seinem Erkenntnis VfSlg 19529 aus 2011, hat der VfGH die Rechtsauffassung vertreten, dass mit den - neben einer Neuregelung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im KAKuG - durch das am 18. August 2010 ausgegebene Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, getroffenen speziellen Regelungen für das Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen (Einführung einer Bedarfsprüfung) nach dem ÄrzteG 1998 und dem ZahnärzteG 2006 der im "Hartlauer"-Urteil des EuGH genannte Grund für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung von Ambulatorien bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug weggefallen sei. Dass mit dem erwähnten Bundesgesetz durch Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen im ÄrzteG 1998 und im ZahnärzteG 2006 eine vor dem Hintergrund des "Hartlauer"-Urteils des EuGH gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage herbeigeführt wurde, hat der VfGH auch im Erkenntnis VfSlg 19608 aus 2011, bekräftigt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J04
Im RIS seit
17.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2017110006_20180615J03