Verwaltungsgerichtshof
15.06.2018
Ro 2017/11/0006
In seinem Erkenntnis VfSlg 19529 aus 2011, hat der VfGH die Rechtsauffassung vertreten, dass mit den - neben einer Neuregelung der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien im KAKuG - durch das am 18. August 2010 ausgegebene Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, getroffenen speziellen Regelungen für das Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen (Einführung einer Bedarfsprüfung) nach dem ÄrzteG 1998 und dem ZahnärzteG 2006 der im "Hartlauer"-Urteil des EuGH genannte Grund für die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung von Ambulatorien bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug weggefallen sei. Dass mit dem erwähnten Bundesgesetz durch Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen im ÄrzteG 1998 und im ZahnärzteG 2006 eine vor dem Hintergrund des "Hartlauer"-Urteils des EuGH gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage herbeigeführt wurde, hat der VfGH auch im Erkenntnis VfSlg 19608 aus 2011, bekräftigt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J04