Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs3;
GVG Vlbg 2004 §4 Abs1 litf;
GVG Vlbg 2004 §5 Abs5 litf;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera f, Vlbg GVG 2004 hat die sonst gebotene Interessentensuche zu unterbleiben, wenn ein Rechtserwerb allein zu dem Zweck erfolgt, ein Grundstück in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, Vlbg GVG 2004 unterliegt der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigungspflicht, wenn er Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera f, Vlbg GVG 2004 erfolgt ist, zum Gegenstand hat, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber seinen beherrschenden Einfluss verliert. Die Materialien vergleiche BlgVlbgLT 70 aus 2011,, 29. GP, 3) führen aus, eine Beherrschung setzte eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent voraus. Da nicht anzunehmen ist, dass der Landesgesetzgeber unter "Beherrschung" in unterschiedlichen Zusammenhängen Unterschiedliches verstanden haben wollte, ist die Rechtsauffassung, die Kriterien für die in den zit. Materialien erläuterte Beherrschung einer juristischen Person seien auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein Landwirt eine juristische Person beherrscht und dieser damit die Landwirt-Eigenschaft iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg GVG 2004 verschafft, nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L05

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L05