Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19438 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0081

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg

Norm

GVG Vlbg 2004 §2 Abs3;
GVG Vlbg 2004 §6 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der VfGH hat in einem Folgeerkenntnis zum Erkenntnis VfSlg. 8069 aus 1977, ausgesprochen, dass eine juristische Person zwar voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeitseinsatz ein Grundstück bewirtschaften könne, es aber in einem solchen Fall daher nur darauf ankomme, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind (Hinweis Erkenntnis VfSlg. 8768 aus 1980,). Da nach dem Vlbg GVG 2004 nicht mehr auf die Selbstbewirtschaftung abzustellen ist, sondern auf die Bewirtschaftung durch einen Landwirt, wird in sinngemäßer Übernahme der im Erkenntnis VfSlg. 8768 aus 1980, zugrundegelegten Rechtsauffassung, derzufolge das Kriterium der Selbstbewirtschaftung gegeben ist, wenn der wirtschaftlich dominierende bzw. die wirtschaftlich dominierenden Gesellschafter diese Voraussetzung aufweisen, nach dem Vlbg GVG 2004 davon auszugehen sein, dass einer juristischen Person wie eine OG die Landwirteigenschaft nur zukommt, wenn sie von einem Landwirt wirtschaftlich dominiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L04

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110081_20160908L04