Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/08/0176

Entscheidungsdatum

28.01.2015

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013080176.X01

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080176_20150128X01

Rechtssatz für Ra 2015/08/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0100

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0176 E 28. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080100.L01

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2015080100_20160316L01

Rechtssatz für Ra 2016/08/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0120

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0176 E 28. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080120.L01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2016080120_20170601L01