In seinem Urteil vom 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16, hat der EuGH zu Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014).In seinem Urteil vom 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16, hat der EuGH zu Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ausgesprochen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist vergleiche VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013 und 0014).