Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/08/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2016/08/0009

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Für den Fall, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt ist, ist bei einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung - durch Erlassung des an ihre Stelle tretenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen, es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtlich geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J07

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2016080009_20190909J07