Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2016/08/0009
Entscheidungsdatum
09.09.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §28
Rechtssatz
Für den Fall, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt ist, ist bei einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung - durch Erlassung des an ihre Stelle tretenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen, es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtlich geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J07
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2016080009_20190909J07