Verwaltungsgerichtshof
09.09.2019
Ro 2016/08/0009
Für den Fall, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt ist, ist bei einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung - durch Erlassung des an ihre Stelle tretenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen, es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtlich geboten.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J07