Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2016/07/0015
Entscheidungsdatum
30.03.2017
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1 Z30
UVPG 2000 Anh1 Z31
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/07/0016
Rechtssatz
Im Fall der Umstellung eines Staubetriebs auf einen Pumpbetrieb (Pumpspeicherwerk) liegt unverändert eine Wasserkraftanlage vor. Eine derartige Anlage ist nicht nach Z 31, sondern nach Z 30 des Anhanges 1 des UVPG 2000 zu beurteilen. Der VwGH vertrat diese Ansicht, da weiterhin (dh nach der Umstellung) eine Wasserkraftanlage vorlag und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolgte (vgl. E 15. September 2011, 2008/07/0098). In diesem Fall war eine (dauerhafte) Ausleitung gegeben.Im Fall der Umstellung eines Staubetriebs auf einen Pumpbetrieb (Pumpspeicherwerk) liegt unverändert eine Wasserkraftanlage vor. Eine derartige Anlage ist nicht nach Ziffer 31,, sondern nach Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVPG 2000 zu beurteilen. Der VwGH vertrat diese Ansicht, da weiterhin (dh nach der Umstellung) eine Wasserkraftanlage vorlag und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolgte vergleiche E 15. September 2011, 2008/07/0098). In diesem Fall war eine (dauerhafte) Ausleitung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070015.J07
Im RIS seit
20.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
JWR_2016070015_20170330J07