Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/07/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0015

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z30
UVPG 2000 Anh1 Z31

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/07/0016

Rechtssatz

Im Fall der Umstellung eines Staubetriebs auf einen Pumpbetrieb (Pumpspeicherwerk) liegt unverändert eine Wasserkraftanlage vor. Eine derartige Anlage ist nicht nach Ziffer 31,, sondern nach Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVPG 2000 zu beurteilen. Der VwGH vertrat diese Ansicht, da weiterhin (dh nach der Umstellung) eine Wasserkraftanlage vorlag und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolgte vergleiche E 15. September 2011, 2008/07/0098). In diesem Fall war eine (dauerhafte) Ausleitung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070015.J07

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2016070015_20170330J07