Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2016/07/0016

Rechtssatz

Im Fall der Umstellung eines Staubetriebs auf einen Pumpbetrieb (Pumpspeicherwerk) liegt unverändert eine Wasserkraftanlage vor. Eine derartige Anlage ist nicht nach Ziffer 31,, sondern nach Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVPG 2000 zu beurteilen. Der VwGH vertrat diese Ansicht, da weiterhin (dh nach der Umstellung) eine Wasserkraftanlage vorlag und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolgte vergleiche E 15. September 2011, 2008/07/0098). In diesem Fall war eine (dauerhafte) Ausleitung gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070015.J07