Verwaltungsgerichtshof
30.03.2017
Ro 2016/07/0015
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/07/0016
Im Fall der Umstellung eines Staubetriebs auf einen Pumpbetrieb (Pumpspeicherwerk) liegt unverändert eine Wasserkraftanlage vor. Eine derartige Anlage ist nicht nach Ziffer 31,, sondern nach Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVPG 2000 zu beurteilen. Der VwGH vertrat diese Ansicht, da weiterhin (dh nach der Umstellung) eine Wasserkraftanlage vorlag und die projektierte Speicherung des Wassers zur Energiegewinnung erfolgte vergleiche E 15. September 2011, 2008/07/0098). In diesem Fall war eine (dauerhafte) Ausleitung gegeben.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070015.J07