Die in § 109 Abs. 2 WRG 1959 dargestellte Befristung für die Berücksichtigung neuer Ansuchen in einem bereits anhängigen Widerstreitverfahren (Abschluss der mündlichen Verhandlung über die Frage des Vorzugs bzw. Erlassung des diesbezüglich erstinstanzlichen Bescheides) geht von der Durchführung und dem in Aussicht stehenden Abschluss eines anhängigen Widerstreitverfahrens aus.Die in Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 dargestellte Befristung für die Berücksichtigung neuer Ansuchen in einem bereits anhängigen Widerstreitverfahren (Abschluss der mündlichen Verhandlung über die Frage des Vorzugs bzw. Erlassung des diesbezüglich erstinstanzlichen Bescheides) geht von der Durchführung und dem in Aussicht stehenden Abschluss eines anhängigen Widerstreitverfahrens aus.