Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0012

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg

Norm

BauTG Slbg 1976 §2 Abs2;

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass das Ortsbild noch als solches schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinn kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an. Das jeweilige Ortsbild (beziehungsweise der jeweilige Ortsbildteil) ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (Hinweis E vom 19. Mai 2015, 2013/05/0144, und E vom 14. März 1980, 1515/78, VwSlg. A/10067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060012.L02

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060012_20171024L02