Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0112

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0113

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgeführt, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche etwa VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056, und nochmals VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044 mwN). Anders wäre es, wenn diesbezüglich eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorläge. Entgegen der vom VwG vertretenen Auffassung besteht für die (Fach-)Behörde im (materienrechtlichen) Baubewilligungsverfahren jedoch keine Verpflichtung, im Fall der Erhebung des Einwandes der UVP-Pflicht durch einen Nachbarn einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 zu stellen. Die Behörde hatte daher auch keine rechtskräftige Entscheidung der UVP-Behörde abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L05

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050112_20180424L05