Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2016/05/0112
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgeführt, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht vergleiche etwa VwGH 29.9.2015, Ro 2014/05/0056, und nochmals VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044 mwN). Anders wäre es, wenn diesbezüglich eine für alle Parteien des materienrechtlichen Verfahrens verbindliche Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorläge. Entgegen der vom VwG vertretenen Auffassung besteht für die (Fach-)Behörde im (materienrechtlichen) Baubewilligungsverfahren jedoch keine Verpflichtung, im Fall der Erhebung des Einwandes der UVP-Pflicht durch einen Nachbarn einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 zu stellen. Die Behörde hatte daher auch keine rechtskräftige Entscheidung der UVP-Behörde abzuwarten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0113
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L05