Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0066
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §37 Abs1 Z10;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Frage, ob der Adressat des Bauauftrages trotz Anhängigkeit eines Ansuchens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ BauO 2014 wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages bestraft werden darf, ist in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren und nicht im Bauauftragsverfahren zu beantworten (vgl. im Übrigen zu dieser Frage das zu § 135 Abs. 1 Wr BauO ergangene E eines verstärkten Senates vom 14. Oktober 1969, Zl. 766/68, Slg 7657/A).Die Frage, ob der Adressat des Bauauftrages trotz Anhängigkeit eines Ansuchens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ BauO 2014 wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages bestraft werden darf, ist in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren und nicht im Bauauftragsverfahren zu beantworten vergleiche im Übrigen zu dieser Frage das zu Paragraph 135, Absatz eins, Wr BauO ergangene E eines verstärkten Senates vom 14. Oktober 1969, Zl. 766/68, Slg 7657/A).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L08
Im RIS seit
23.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017
Dokumentnummer
JWR_2016050066_20170124L08