Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/05/0179
Entscheidungsdatum
02.12.2024
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauRallg
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0066 E 24. Jänner 2017 RS 7
Stammrechtssatz
Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden (vgl. etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0144, und den Motivenbericht zu § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014).Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0144, und den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050179.L02
Im RIS seit
07.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2022050179_20241202L02