Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §14;
BauO NÖ 2014 §15;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 35, Absatz 2, (erster Halbsatz)

NÖ BauO 2014 ("... hat ... ungeachtet eines anhängigen Antrages

nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, ...") und Passagen des Motivenberichtes zu dieser Gesetzesbestimmung besteht kein Zweifel daran, dass die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegensteht und es dabei auch nicht darauf ankommt, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L05

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L05