Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/11/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110002.J02

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2014110002_20151201J02

Rechtssatz für Ra 2016/04/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0034

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/11/0002 B 1. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040034.L01

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040034_20160316L01