Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/04/0034
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/11/0002 B 1. Dezember 2015 RS 2
Stammrechtssatz
Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040034.L01
Im RIS seit
12.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2016040034_20160316L01