Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0001

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §141 Abs5;
BVergG 2006 §2 Z16 lita;
BVergG 2006 §312;

Rechtssatz

Bei "Entscheidungen" des Auftraggebers handelt es sich nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen, die nach außen in Erscheinung treten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend. Bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers können keinesfalls Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein (Hinweis E vom 17. September 2014, 2013/04/0149, mwN, u.a. mit Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006). Eine anfechtbare Entscheidung nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006 wird man erst annehmen können, wenn der Wille des Auftraggebers nach außen in Erscheinung tritt. Willenserklärungen, welche nicht dem Auftraggeber zugerechnet werden können, können daher keine anfechtbaren Entscheidungen dieses Auftraggebers sein vergleiche bereits Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006, welcher als Entscheidung "jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren" definiert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040001.L01

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040001_20160518L01