Das Argument, durch § 54 ÄrzteG 1998, wonach der Arzt zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet ist, würden nur Rechte seiner Probanden begründet, nicht aber eigene, verkennt, dass die Rechtssphäre des flugmedizinischen Sachverständigen auch dadurch berührt wird, dass ihm Verpflichtungen (Vorlage bestimmter flugmedizinischer Unterlagen) auferlegt werden; auch die erforderliche Klarstellung des Umfangs dieser Verpflichtungen kann daher gegebenenfalls ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen.Das Argument, durch Paragraph 54, ÄrzteG 1998, wonach der Arzt zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet ist, würden nur Rechte seiner Probanden begründet, nicht aber eigene, verkennt, dass die Rechtssphäre des flugmedizinischen Sachverständigen auch dadurch berührt wird, dass ihm Verpflichtungen (Vorlage bestimmter flugmedizinischer Unterlagen) auferlegt werden; auch die erforderliche Klarstellung des Umfangs dieser Verpflichtungen kann daher gegebenenfalls ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen.