Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0028

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
92 Luftverkehr

Norm

ÄrzteG 1998 §54;
AVG §56;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z3 litg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017

Rechtssatz

Das Argument, durch Paragraph 54, ÄrzteG 1998, wonach der Arzt zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet ist, würden nur Rechte seiner Probanden begründet, nicht aber eigene, verkennt, dass die Rechtssphäre des flugmedizinischen Sachverständigen auch dadurch berührt wird, dass ihm Verpflichtungen (Vorlage bestimmter flugmedizinischer Unterlagen) auferlegt werden; auch die erforderliche Klarstellung des Umfangs dieser Verpflichtungen kann daher gegebenenfalls ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J05

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030028_20170619J05