Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes (mit Ausnahme eines allfälligen Anlassfalles) so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird (vgl. Art. 140 Abs. 7 B-VG; E 30. Juni 2000, 98/02/0335).Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes (mit Ausnahme eines allfälligen Anlassfalles) so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG; E 30. Juni 2000, 98/02/0335).