Eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten kann nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen § 48 Abs 5 StVO 1960 vorliegen (vgl. E 25. Jänner 2002, 99/02/0014; E 20. März 2009, 2009/02/0068).Eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten kann nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 vorliegen vergleiche E 25. Jänner 2002, 99/02/0014; E 20. März 2009, 2009/02/0068).