Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/22/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/22/0004

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

Rechtssatz

Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche B 17. November 2015, Ra 2015/22/0120; B 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015220004.J01

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2015220004_20160419J01

Rechtssatz für Ra 2017/22/0219

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0219

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/22/0004 B 19. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche B 17. November 2015, Ra 2015/22/0120; B 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220219.L01

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220219_20180116L01