Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/22/0219
Entscheidungsdatum
16.01.2018
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation
Norm
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/22/0004 B 19. April 2016 RS 1
Stammrechtssatz
Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (vgl. B 17. November 2015, Ra 2015/22/0120; B 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche B 17. November 2015, Ra 2015/22/0120; B 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220219.L01
Im RIS seit
02.02.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2017220219_20180116L01