Verwaltungsgerichtshof
16.01.2018
Ra 2017/22/0219
GRS wie Ro 2015/22/0004 B 19. April 2016 RS 1
Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche B 17. November 2015, Ra 2015/22/0120; B 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.