Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0030

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Der Asylwerber führt ins Treffen, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan sowohl nach dem Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten sei und sowohl Frauen als auch Männer wegen des dadurch verwirklichten Deliktes "Zina" strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt würden. Träfen diese Ausführungen zu, käme eine Schutzgewährung durch den Staat schon wegen dessen Strafverfolgungsanspruchs nicht in Betracht, wenn sich die staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen als asylrelevant erweisen, weil sie sich als völlig unverhältnismäßig darstellten. Würde die bei Verfolgung durch Privatpersonen in Erwägung zu ziehende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes asylrelevante Verfolgung durch den Staat verursachen, ist es im Hinblick auf wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen. Ohne zur Frage des staatlichen Umgangs mit außerehelichem Geschlechtsverkehr Feststellungen zu treffen, konnte das BVwG nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Nichterlangung staatlichen Schutzes durch den Asylwerber weise keinen Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Gründen auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200030.L05

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2015200030_20150520L05

Rechtssatz für Ra 2019/18/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0228

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0030 E 20. Mai 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Der Asylwerber führt ins Treffen, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan sowohl nach dem Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten sei und sowohl Frauen als auch Männer wegen des dadurch verwirklichten Deliktes "Zina" strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt würden. Träfen diese Ausführungen zu, käme eine Schutzgewährung durch den Staat schon wegen dessen Strafverfolgungsanspruchs nicht in Betracht, wenn sich die staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen als asylrelevant erweisen, weil sie sich als völlig unverhältnismäßig darstellten. Würde die bei Verfolgung durch Privatpersonen in Erwägung zu ziehende Inanspruchnahme staatlichen Schutzes asylrelevante Verfolgung durch den Staat verursachen, ist es im Hinblick auf wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatstaates zu bedienen. Ohne zur Frage des staatlichen Umgangs mit außerehelichem Geschlechtsverkehr Feststellungen zu treffen, konnte das BVwG nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Nichterlangung staatlichen Schutzes durch den Asylwerber weise keinen Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Gründen auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180228.L04

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180228_20200129L03