Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0145

Entscheidungsdatum

04.01.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/17/0146

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre vergleiche VwGH vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170145.L04

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015170145_20170104L04