Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0145

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre vergleiche VwGH vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/17/0146

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170145.L04