Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/17/0109

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0109

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der im Tatzeitraum (10. Jänner 2013 bis 20. Februar 2013) geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, bestimmt, dass eine allfällige Strafbarkeit nach dem GSpG hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurücktritt, wenn in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über EUR 10,- von Spielern oder anderen geleistet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage bereits mehrmals ausgesprochen, dass im Ergebnis keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen ist, wenn eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurücktritt. Der Täter verwirklicht allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Nach Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,- ist damit vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen vergleiche VwGH vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0507, sowie vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170109.L01

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2015170109_20161214L01

Rechtssatz für Ra 2016/17/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0088

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0109 B 14. Dezember 2016 RS 1 (hier Tatzeitpunkt 6. Juni 2013)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der im Tatzeitraum (10. Jänner 2013 bis 20. Februar 2013) geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, bestimmt, dass eine allfällige Strafbarkeit nach dem GSpG hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurücktritt, wenn in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über EUR 10,- von Spielern oder anderen geleistet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtslage bereits mehrmals ausgesprochen, dass im Ergebnis keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen ist, wenn eine an sich bestehende verwaltungsrechtliche hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurücktritt. Der Täter verwirklicht allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Nach Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,- ist damit vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen vergleiche VwGH vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0507, sowie vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170088.L01

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2016170088_20161216L01