Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/17/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0063

Entscheidungsdatum

05.04.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg;
VwGVG 2014 §38;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, mwN, ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht es von Amts wegen wahrzunehmen gehabt hätte, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten gewesen, ob das Unionsrecht im Revisionsfall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft vergleiche dazu die Begründung des zitierten Erkenntnisses).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170063.L01

Im RIS seit

21.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015170063_20160405L01