Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit

Norm

BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs3;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem "weiteren" Bezug in Paragraph 4, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist der niedrigste der drei Bezüge zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz legcit bei Bestehen von mehr als zwei Bezügen alle bis auf die zwei höchsten stillzulegen sind und Paragraph 4, Absatz 3, legcit als Ausnahmebestimmung die Möglichkeiten des Erhalts eines weiteren - der Höhe nach beschränkten - Bezuges einräumt. Würde man davon ausgehen, dass ein dritter Bezug, wenn er ein Ruhebezug ist, immer stillzulegen wäre und nur ein weiterer Aktivbezug im Rahmen der Beträge des Paragraph 5, monatlich bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph eins, legcit bezogen werden dürfte, würde die Beantwortung der Frage, ob mit Stilllegung vorzugehen ist oder nicht, davon abhängen, welche Höhe die vorliegenden Aktiv- und Ruhebezüge jeweils aufwiesen. Es würde vom Zufall abhängen, ob der dritthöchste Bezug ein Aktivbezug oder ein Ruhebezug wäre, wovon aber abhinge, ob er zur Gänze stillzulegen oder nur teilweise nicht auszuzahlen wäre. Dass ein derart unsachliches Ergebnis beabsichtigt gewesen wäre, kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120013.J03

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20180219J03