Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2015/12/0013
Entscheidungsdatum
19.02.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit
Norm
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Begriff "Bezug" in § 4 Abs. 3 BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktivbezug als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.Der Begriff "Bezug" in Paragraph 4, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktivbezug als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120013.J02
Im RIS seit
16.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015120013_20180219J02