Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2015/10/0090
Entscheidungsdatum
30.09.2015
Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92209 Pflegegeld Wien
Norm
MSG Wr 2010 §11 Abs1 Z2;
PGG Wr 1993 §1;
Rechtssatz
Beim Anspruch des Angehörigen, der - unter Hintanstellung einer sonstigen Verdienstmöglichkeit - genau jene Pflegeleistungen erbringt, für die das Pflegegeld gewährt wird, handelt es sich um einen Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des Pflegegeldes, um ein "ohne weiteres erzielbares Einkommen", somit zumindest um einen rasch liquidierbaren Anspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100090.L04
Im RIS seit
02.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2015100090_20150930L04