Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
Ra 2015/10/0090
Beim Anspruch des Angehörigen, der - unter Hintanstellung einer sonstigen Verdienstmöglichkeit - genau jene Pflegeleistungen erbringt, für die das Pflegegeld gewährt wird, handelt es sich um einen Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des Pflegegeldes, um ein "ohne weiteres erzielbares Einkommen", somit zumindest um einen rasch liquidierbaren Anspruch.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100090.L04