Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0038
Entscheidungsdatum
11.04.2018
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3;
Rechtssatz
Die Zurückverweisung der Sache ist nicht geboten, um der Partei einen effektiven Rechtsschutz in einem Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, ist doch ein solcher jedenfalls gewährleistet (vgl. VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0082).Die Zurückverweisung der Sache ist nicht geboten, um der Partei einen effektiven Rechtsschutz in einem Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, ist doch ein solcher jedenfalls gewährleistet vergleiche VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080038.L06
Im RIS seit
03.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080038_20180411L06