Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2015/08/0038
Die Zurückverweisung der Sache ist nicht geboten, um der Partei einen effektiven Rechtsschutz in einem Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, ist doch ein solcher jedenfalls gewährleistet vergleiche VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0082).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080038.L06