Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0038

Rechtssatz

Die Zurückverweisung der Sache ist nicht geboten, um der Partei einen effektiven Rechtsschutz in einem Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen, ist doch ein solcher jedenfalls gewährleistet vergleiche VwGH 19.1.2017, Ro 2014/08/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080038.L06