Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19455 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2015/08/0023

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/08/0024

Rechtssatz

Vorlaufzeiten, die sich bloß aus der Suche nach einer geeigneten Ausbildung bzw. der Abklärung, ob sich diese mit den persönlichen Lebensumständen in Einklang bringen lässt, ergeben, stehen mit der in der Folge konkret absolvierten Weiterbildungsmaßnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang und können einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080023.J04

Im RIS seit

24.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080023_20160914J04