Die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Träger des Rechtes freisteht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht (vgl. B 22. Dezember 2011, 2011/07/0186; B 23. April 2014, 2013/07/0168).Die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Träger des Rechtes freisteht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht vergleiche B 22. Dezember 2011, 2011/07/0186; B 23. April 2014, 2013/07/0168).