Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19237 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0032

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Hinter der Schaffung des Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002 steht die Überlegung, dass mit einer Genehmigung für eine Deponie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (zB Nachsorge) verbunden sind. Daher soll eine Deponiegenehmigung nur erlöschen können, wenn noch keine Abfälle abgelagert wurden Regierungsvorlage 984, BlgNR römisch 22 . GP, zu Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002). Damit wird aber klar, dass Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002, wenn vom Einbringen von Abfall in die Deponie die Rede ist, nicht auf eine bloße Zwischenlagerung von Abfällen in einer Deponie abstellt. Wird Abfall in eine Deponie nicht abgelagert, sondern nur zwischengelagert, so liegt kein Fall der Einbringung in die Deponie vor; in solchen Fällen gilt die Rechtsfolge des Paragraph 55, Absatz eins, (und 2) AWG 2002 uneingeschränkt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J03

Im RIS seit

03.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070032_20151029J03