Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0246

Entscheidungsdatum

10.06.1997

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs7;
AWG NÖ 1992 §26 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 ist, daß es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, daß ein Grundstück, auf dem kein Abfall anfalle, obwohl sich ein Wohnhaus darauf befinde, einem Grundstück ohne Wohnhaus gleichzuhalten sei, ist nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070246.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1996070246_19970610X03

Rechtssatz für Ra 2015/07/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0006

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §11 Abs7;
AWG NÖ 1992 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0246 E 10. Juni 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 ist, daß es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, daß ein Grundstück, auf dem kein Abfall anfalle, obwohl sich ein Wohnhaus darauf befinde, einem Grundstück ohne Wohnhaus gleichzuhalten sei, ist nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070006.L01

Im RIS seit

02.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070006_20150625L01