Verwaltungsgerichtshof
25.06.2015
Ra 2015/07/0006
GRS wie 96/07/0246 E 10. Juni 1997 RS 3
Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 ist, daß es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 ist eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, daß ein Grundstück, auf dem kein Abfall anfalle, obwohl sich ein Wohnhaus darauf befinde, einem Grundstück ohne Wohnhaus gleichzuhalten sei, ist nicht möglich.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070006.L01