Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/06/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0124

Entscheidungsdatum

29.01.2016

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (Hinweis E vom 14. Mai 2014, Ro 2014/06/0011). Angesichts des unbestritten gebliebenen Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde. Diese hat Parteien auch nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweisanträge zu stellen, Beweismittel vorzubringen oder Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060124.L01

Im RIS seit

02.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2015060124_20160129L01

Rechtssatz für Ra 2025/07/0298

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0298

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0124 B 29. Jänner 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (Hinweis E vom 14. Mai 2014, Ro 2014/06/0011). Angesichts des unbestritten gebliebenen Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde. Diese hat Parteien auch nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweisanträge zu stellen, Beweismittel vorzubringen oder Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätten.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070298.L01

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070298_20251217L01